Gebühren
und weitere Informationen

Beratung inklusive – am besten gleich zum Notar!

Der Notar ist nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Bundesnotarordnung verpflichtet, für seine Tätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren und Auslagen zu erheben. Die Notargebühren richten sich nach dem zum 01. August 2013 in Kraft getretenen Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG); abweichende Vereinbarungen sind gesetzlich ausgeschlossen.

Regelmäßige Geschäftsprüfungen durch den Präsidenten des Landgerichtes erstrecken sich auch auf die ordnungsgemäße Gebührenerhebung und -einforderung.

Die Höhe der Gebühr richtet sich nicht nach dem Zeitaufwand, sondern nach dem sogenannten „Geschäftswert“. Das Notarkostenrecht ist als besonders soziales Wert-Gebührensystem ausgestaltet, so dass jedermann notarielle Beratung und Vertragsgestaltung in Anspruch nehmen kann.

 

Ein Vorteil des Notarkostenrechts für alle Mandanten ist, dass die Beratung des Notars und die Entwurfstätigkeit in der Beurkundungsgebühr bereits enthalten sind, unabhängig von der Schwierigkeit, dem Aufwand oder der Anzahl der Besprechungstermine.

Ich erteile Ihnen hierzu gern nähere Auskunft.

Eine Harvard-Studie aus dem Jahr 2007 zur Kostenstruktur, Qualität und Effizienz typischer Grundstückstransaktionen in Deutschland, Frankreich, England, Schweden, Estland und den Vereinigten Staaten hat ergeben, dass Notare in Deutschland nicht nur in hohem Maß Rechtssicherheit gewährleisten, sondern im internationalen Vergleich auch sehr kostengünstig sind.